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   BGH, 04.07.1985 - 4 StR 324/85   

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https://dejure.org/1985,11639
BGH, 04.07.1985 - 4 StR 324/85 (https://dejure.org/1985,11639)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1985 - 4 StR 324/85 (https://dejure.org/1985,11639)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1985 - 4 StR 324/85 (https://dejure.org/1985,11639)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Zeugenvernehmung - Erledigung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung - Umfang der Wahrunterstellung

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 207
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.07.1980 - 2 StR 135/80

    Anforderungen an die Wahrunterstellung im Strafprozeß

    Auszug aus BGH, 04.07.1985 - 4 StR 324/85
    Der Beweisantrag ist im Rahmen der Wahrunterstellung auszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidet; durch Wahrunterstellung wird also ein Beweisantrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH StV 1984, 363; 1982, 356; NStZ 1981, 33).
  • BGH, 16.03.1984 - 2 StR 719/83

    Einstellung des Verfahren wegen Fehlens der Verfahrensvoraussetzung des

    Auszug aus BGH, 04.07.1985 - 4 StR 324/85
    Der Beweisantrag ist im Rahmen der Wahrunterstellung auszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidet; durch Wahrunterstellung wird also ein Beweisantrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH StV 1984, 363; 1982, 356; NStZ 1981, 33).
  • BGH, 24.03.1982 - 2 StR 132/82

    Umfang der Wahrunterstellung bei Ablehnung eines Beweisantrages durch ein Gericht

    Auszug aus BGH, 04.07.1985 - 4 StR 324/85
    Der Beweisantrag ist im Rahmen der Wahrunterstellung auszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidet; durch Wahrunterstellung wird also ein Beweisantrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH StV 1984, 363; 1982, 356; NStZ 1981, 33).
  • BGH, 20.12.1985 - 2 StR 417/85

    Strafprozeßrecht: Ablehnung eines Zeugenbeweises wegen Ungeeignetheit, Verletzung

    Durch Wahrunterstellung wird ein Beweisantrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Strafverteidiger 1984, 363, 364; BGH, Beschluß vom 4. Juli 1985 - 4 StR 324/85).
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